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Ausweispflicht: Wer bist du und was machst du hier eigentlich?

Posted: Januar 19th, 2020 | Author: | Filed under: Entmachten | No Comments »

entmachten

Die Vorfälle in und besonders nach der Silvesternacht in Connewitz zeigen, dass Kontrolle staatlicher Gewalt nicht selbstverständlich ist. Wer diesen Zustand hinterfragt, wird schnell selbst zum Ziel polizeilicher Repressionsmaßnahmen.

Umso wichtiger ist es, effektive Abläufe verinnerlichen und Netzwerke zu bilden, um auf Polizeigewalt zu reagieren. Eine solche Maßnahme ist die Ausweispflicht der Polizei einzufordern und auch in hektischen Situationen, in denen Polizist*innen gerne mal – teilweise berechtigt – Auskunft verweigern, hartnäckig zu bleiben.

Da Polizeigesetze auf Länderebene geregelt sind, variieren die entsprechenden §§. Eine geeignete Art und Weise ist aber in dem Tweet für Sachsen beschrieben.

Andere Länder, andere Sitten

Es ist bemerkenswert, dass es bei so einer elementaren Frage jeweils auf Länderebene geregelt sein soll. Die direkte Kontrolle einer Polizei-Maßnahme durch Betroffene ist deutschlandweit nicht einheitlich geregelt. Und es ist dar nicht leicht, die jeweiligen Regeln der Länder herauszufinden. Im folgenden trotzdem ein Versuch:

NRW

Vor dem Inkrafttreten des neuen Polizeigesetzes im Dezember 2018 waren Polizist*innen in NRW verpflichtet, sich auf Anfrage auszuweisen. In §6 hieß es da noch:

Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte führen im Dienst einen Dienstausweis mit. Bei der Vornahme einer Maßnahme weisen sich Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte auf Verlangen der betroffenen Person aus, soweit sie oder der Zweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet werden. Beim Einsatz in Zivilkleidung erfolgt dies unaufgefordert.[…]

Diese Passage gibt es so im neuen Gesetz nicht mehr.

Auskunftspflicht für Polizist*innen gibt es kurioserweise nur für Menschen, gegen die unmittelbarer Zwang angewendet wird (§55 PolG NRW).

Eingeschränkte Auskunftspflicht in NRW

Kennzeichnungspflicht für Polizist*innen gibt es in NRW nicht mehr. Sie wurde als eine der ersten Amtshandlungen der neuen schwarz-gelben Koalition unter Ministerpräsident Armin Laschet abgeschafft.

Bayern

In Bayern, wo das erste neue Polizeigesetz verabschiedet wurde, besagt der §6 des Polizeiaufgabengesetz (PAG):

Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Nähere wird durch Dienstvorschrift geregelt.

Schleswig-Holstein

Per Erlass gibt es in Schleswig-Holstein eine Kennzeichnungspflicht für Polizist*innen bei Großeinsätzen.

Die Polizeiarbeit wird über das Allgemeine Verwaltungsgesetz geregelt. Dort ist keine allgemeine Auskunftspflicht für Polizist*innen enthalten.

Hamburg

In Hamburg gibt es Kennzeichnungspflicht seit 2019 in geschlossenen Einsätzen. 

Die Polizeiarbeit wird über das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) geregelt. Dort ist keine allgemeine Auskunftspflicht für Polizist*innen enthalten. Ein neues Gesetz ist in Vorbereitung

Im Zusammenhang mit dem Dienstausweis gibt es auf einer Internetseite folgenden Hinweis:

Jeder Polizist und jede Polizistin muss sich gegenüber dem Bürger/der Bürgerin auf Verlangen ausweisen.

Die Kennzeichnungspflicht wird auch bei der Bürgerschaftswahl im Frühjahr 2020 thematisiert.

Sachsen-Anhalt

Gemäß § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) hat sich der Polizeibeamte auf Verlangen der von einer Maßnahme betroffenen Person auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt ist.

Brandenburg

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Rheinland-Pfalz

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Niedersachsen

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Baden-Württemberg

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Hessen

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Berlin

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Thüringen

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Mecklenburg-Vorpommern

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Saarland

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Bremen

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Du hast Hinweise auf die aktuelle Rechtslage in deinem Land? Schreib uns.

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